Statuten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz, Wesen
Unter dem Namen «Die Mitte Merenschwand» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz Merenschwand. Der Verein hat die Aufgabe einer politischen Partei.
Die Partei «Die Mitte Merenschwand» (nachfolgend Ortspartei genannt) ist die Organisation der Bezirkspartei «Die Mitte Bezirk Muri» (nachfolgend Bezirkspartei genannt) in der Gemeinde Merenschwand. Die Ortspartei anerkennt die Grundsätze und Richtlinien der Bezirkspartei und der Kantonalpartei «Die Mitte Aargau».
Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten diejenigen der Bezirks- und Kantonalpartei.
Art. 2 Grundsätze, Ziele
Die Ortspartei vereinigt Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in der Gemeinde in Achtung vor der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen. Wegleitend sind die Verbindung
- der Eigenverantwortung (Subsidiarität) mit dem Beistand für die Hilfebedürftigen (Solidarität) und
- der Toleranz gegenüber Andersdenkenden mit dem Bewusstsein der eigenen Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls.
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 3 Untergruppen
Die Mitglieder der Ortspartei können verschiedene Untergruppen bilden. Bildung und Zusammensetzung von solchen Untergruppen sind dem Vorstand der Ortspartei bekanntzugeben.
B. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb
Mitglied der Ortspartei kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und bereit ist, ihre Ziele zu fördern.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand der Ortspartei erworben.
Gegen den Entscheid des Vorstandes, einen Bewerber oder eine Bewerberin nicht aufzunehmen, kann bei der Mitgliederversammlung der Ortspartei Rekurs erhoben werden.
Art. 5 Ende
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Die Tatsache, dass ein Mitglied während drei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt hat, kann als Austrittserklärung gewertet werden.
Der Austritt ist dem Vorstand der Ortspartei schriftlich zu melden.
Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, die erheblich gegen die Interessen oder Grundsätze der Partei oder gegen die Statuten verstossen. Er erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Ortspartei.
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen beim zuständigen Organ der Kantonalpartei Rekurs erhoben werden.
C. Organisation der Ortspartei
Art. 6 Organe
Organe der Ortspartei sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren.
Art. 7 Grundsätze
Vorstand und Rechnungsrevisoren werden im Anschluss an die Gesamterneuerungswahl des Gemeinderats auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Beschlüsse und Massnahmen der Organe dürfen nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen und den allgemeinen Richtlinien der Bundespartei und der Kantonalpartei stehen.
Bestellung des Vorstandes der Ortspartei und personelle Änderungen sind der Bezirks- und der Kantonalpartei zu melden.
D. Mitgliederversammlung
Art. 8 Bedeutung, Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich und mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten auch einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von mindestens 20 respektive einem Fünftel der Mitglieder der Ortspartei unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Wenn eine Versammlung unter ausserordentlichen Umständen nicht möglich ist, darf die Beschlussfassung nach Wahl des Vorstandes auf schriftlichem Weg oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz erfolgen. Auch in diesem Fall sind die Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung bekanntzugeben.
Art. 9 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Erlass und Revision der Statuten sowie die Auflösung des Vereins.
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und von zwei Rechnungsrevisoren.
- Nomination von Kandidaten der Partei «Die Mitte Merenschwand» für die Wahlen in den Gemeinderat.
- Stellungnahme zu kommunalen Abstimmungen, sofern dies der Vorstand verlangt.
- Aufstellen von Wahlvorschlägen zuhanden der Bezirkspartei, sofern dies der Vorstand verlangt.
- Festsetzung des Mitglieder- respektive Parteibeitrages sowie allfälliger Beiträge der Mandatsträger in den Gemeindebehörden.
- Beschlussfassung über die Rechnung und Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten, sowie fallweise von Untergruppen und von der Ortspartei eingesetzten Kommissionen.
- Beschlussfassung über Beitrittsgesuche, die der Vorstand abgelehnt hat, sowie über Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Ortspartei.
- Stellungnahme zu weiteren Anträgen und Geschäften, welche vom Vorstand unterbreitet werden.
E. Vorstand
Art. 10 Stellung, Zusammensetzung, Einberufung, Beschlussfassung
Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Ortspartei. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann der Mitgliederversammlung Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 Mitgliedern. Im Vorstand haben von Amtes wegen die Gemeinderäte der «Die Mitte Merenschwand» Einsitz. Der Vorstand konstituiert sich – nach der Wahl des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung – selbst.
Er wird vom Präsidenten jährlich mindestens zweimal einberufen. Eine Beschlussfassung ist auch ohne vorherige Bekanntgabe der Traktanden möglich. Eine Vorstandssitzung muss auch einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von den beiden Rechnungsrevisoren unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Um gültig verhandeln zu können, muss wenigstens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder diesem zustimmt.
Eine Beschlussfassung ist auch auf schriftlichen oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz möglich. In diesem Fall ist ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand angenommen, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes teilnimmt und die Mehrheit aller teilnehmenden Vorstandsmitglieder diesem zustimmt.
Art. 11 Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Administrative Führung der Ortspartei.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung.
- Organisation von Veranstaltungen und Aktionen.
- Nominationen von Kandidaten der Partei «Die Mitte Merenschwand» für die Wahlen in den Gemeinderat, sofern nur eine Bewerbung pro Sitz vorliegt und die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus terminlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
- Nomination von Kandidaten der Partei «Die Mitte Merenschwand» für die Bestellung von kommunalen Kommissionen.
- Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Gemeinderates und zu kommunalen Abstimmungen.
- Pflege des Kontaktes mit Behörden, mit Kommissionen, mit Untergruppen sowie mit der Bezirks- und Kantonalpartei und mit benachbarten Ortsparteien.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, einzelne Aufgaben an Dritte delegieren und nach Bedarf die Amtsträger der Partei «Die Mitte Merenschwand» zu einer erweiterten Vorstandssitzung einberufen.
F. Rechnungsrevisoren
Art. 12
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und den Rechnungsabschluss. Sie unterbreiten der Mitgliederversammlung darüber Bericht und Antrag.
G. Übrige Bestimmungen
Art. 13 Finanzen
Die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortspartei erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger in den Gemeindebehörden, durch Sammlungen, Spenden und allfällige weitere Finanzaktionen beschafft.
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Parteimitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
Das Geschäft «Änderung der Statuten» ist auf der Traktandenliste anzuzeigen und dort oder in einer Beilage kurz zu begründen.
Eine Statutenänderung gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.
Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung durch das zuständige Organ der Bezirkspartei.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 09.06.2021 sowie mit der Genehmigung der Bezirkspartei am 30.06.2021 in Kraft.
Merenschwand, 30.06.2021
Der Präsident: Viktor Andermatt |
Der Aktuar: Thomas Käppeli |